1. Geltungsbereich dieser Bedingungen, abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers
1.1. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere für Kauf- und Werkverträge über Maschinen, Ersatzteile, Zubehör und sonstige Gegenstände, für die Erbringung von Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie für Beratungsleistungen.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf sie verweisen.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluß, zugesicherte Eigenschaften
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.3. Verträge kommen erst zustande, wenn wir Vertragsanträge oder Annahmeerklärungen schriftlich oder fernschriftlich bestätigt haben. Als Bestätigung gilt auch die Lieferung der bestellten Gegenstände. Nebenabreden Vertragsergänzungen oder -änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen.
2.4. Als zugesichert gelten nur Eigenschaften, die wir ausdrücklich als zugesichert bezeichnet haben. Maß- und Gewichtsangaben sowie Hinweise auf technische Normen dienen nur der Leistungsbeschreibung. Sie sind vom Besteller hinsichtlich der Eignung für seine Verhältnisse zu prüfen. Auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt sich eine Zusicherung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Umsatzsteuer. Verpackungen, Transportkosten und andere Nebenleistungen ( z. B. Zoll, Einfuhrabgaben) werden gesondert berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer (MwSt.) in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise, sofern die Abnahme der bestellten Ware innerhalb 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt. Bei späterer Abnahme sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Preisnachlässe behalten ihre vereinbarte Höhe.
3.2. Aufgrund von Währungsschwankungen und Preisänderungen unserer Vorlieferanten können sich die Preise ohne vorherige Ankündigung ändern. Druckfehler und Irrtümer bei der Erstellung der Preislisten sind möglich. Daher gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
3.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug wie folgt an uns zu leisten:
- bei Kauf- oder Werkverträgen über Maschinen samt allen Gegenständen, die im Lieferumfang der Maschine enthalten sind, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
- bei vereinbarter Ratenzahlung ist die Anzahlung spätestens bei Anlieferung der Ware zu leisten. Ferner hat der Käufer zusätzlich zu den einzelnen Raten Kreditzuschläge zu leisten. Wird die Zahlung von zwei Raten versäumt, wird sofort der gesamte Restbetrag fällig.
- bei Montage-, Reparatur-, Wartungs- oder Beratungsleistungen 10 Tage nach Rechnungsstellung.
3.4. Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln vor: diese werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten (insbesondere Diskontierung, Wechselsteuer, Einziehung) trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung.
3.5. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, soweit wir keinen höheren und der Besteller keinen niedrigeren Schaden nachweisen. Unsere gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.
3.6. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
4. Lieferfrist, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit
4.1. Die Lieferfrist bei Kauf- oder Werkverträgen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristtage sind stets Arbeitstage. Termine oder Fristen sind eingehalten, wenn der jeweilige Liefergegenstand
das Werk bis dahin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.2. Bei Abrufaufträgen muss der Abruf mindestens 4 Wochen vor Lieferung erfolgen. Als spätester Abruftermin gilt ein Jahr nach Erteilung des Abrufauftrages als ausdrücklich vereinbart.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der zu liefernden Gegenstände von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch soweit die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
4.4. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Die Nachfrist darf in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten.
4.5. Nimmt der Besteller die gelieferten Gegenstände unberechtigterweise nicht ab, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, oder ruft der Besteller die Gegenstände bei Abrufaufträgen nicht ab, so geht die Gefahr auf ihn über. Verwahren wir die Gegenstände bei uns oder - wozu wir berechtigt sind - in einem öffentlichen Lagerhaus oder bei sonstigen Dritten, so hat der Besteller das übliche Lagergeld an uns zu bezahlen oder die Kosten der Einlagerung in einem öffentlichen Lagerhaus oder bei sonstigen Dritten zu tragen. Wir sind ferner berechtigt, in diesem Fall nach Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Versand, Gefahrenübergang, Entgegennahme
5.1. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald die Liefergegenstände das Herstellerwerk verlassen haben. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir den Transport, das Aufstellen und das Anschließen der Liefergegenstände übernommen haben. Ziffer 4.5 bleibt unberührt. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Liefergegenstände auf dem Transport auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
5.2. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
5.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen für die jeweiligen Liefergegenstände vor.
6.2. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltungsgegenstände entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltungsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
6.3. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, über Vorbehaltungsgegenstände im ordentlichem Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 6.2 wirksam übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jegliche Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltungsgegenstände oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
6.4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Besteller vorgekommen sind oder dieser seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, sind wir befugt, die Vorbehaltungsgegenstände an uns zu nehmen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Besteller ist - unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten - zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn,
wir hätten diesen ausdrücklich und schriftlich erklärt. In der Pfändung der Liefergegenstände durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der
Besteller, wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die von uns nach Maßgabe von Ziffer 6.2 abgetretenen Forderungen sowie alle
weiteren zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.5. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7. Mängelrügen, Gewährleistung
7.1. Für Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehler bei Kauf- und Werkverträgen über Maschinen, Ersatzteile, Zubehör und sonstige Gegenstände gilt folgendes:
7.2. Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche seit Lieferung, oder wenn es sich um versteckte, auch bei zumutbarer Untersuchung und gründlicher Eingangskontrolle zunächst nicht feststellbare Mängel handelt, seit Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gelten die gelieferten Gegenstände als genehmigt. Keinesfalls berechtigen Gegenansprüche des Bestellers diesen zur Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen.
7.3. Für Mängel, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften (Ziffer 2.4), haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Wir sind nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt und, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzusenden.
b) Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder ist eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstrichen, so kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
7.4. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 8.
7.5. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf Einflüsse zurückzuführen sind, die nach Gefahrübergang aufgetreten sind und die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere wenn sie auf folgenden Gründen beruhen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller, ungeeigneter Aufstellungsort der Maschine, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind.
7.6. Für Neugeräte leisten wir eine Gewährleistung unter bestimmungsgemäßem Gebrauch von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate), bzw. 450 Betriebsstunden, bzw. 750.000 Scheiben, ausgenommen Verschleißteile. Die Gewährleistung erlischt nach spätestens 2 Jahren seit der Lieferung ab Werk.
8. Haftung
Auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, schuldhafter Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten und unerlaubter Handlung, haften wir in jedem Fall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn der Schaden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn und soweit nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte ( BGBI. I 1989 S. 2198 ) zwingend gehaftet wird.
9. Werbeunterlagen
Sämtliche Unterlagen in all seinen Text- und Bildteilen sind urheberrechtlich geschützt. Jedwede Verwertung, auch von einzelnen Text- und Bildteilen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hermann Scharfen GmbH & Co.KG. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung in fotomechanischen oder sonstigen Reproduktionsverfahren für Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und/oder EDV-Einspeicherungen und –Verarbeitung.
10. Allgemeines
10.1. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
10.2. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich der Sitz unserer Firma, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB´s ist. Wir sind jedoch berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABG's ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen ABG's eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, den am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, sofern sie diesen Punkt beachtet hätten.